Archiv "Vom Geist der Zeit" | Gesellschaft und Politik

Politische Justiz?

Das Strafverfahren gegen Frankfurts Ex-Oberbürgermeister Peter Feldmann

Cover "Schwarzbuch Frankfurter Verhältnisse" (c) M&M

 

Das Urteil des Frankfurter Landgerichts gegen Peter Feldmann wegen Vorteilsannahme vom Dezember 2022 ist rechtskräftig. Denn der Bundesgerichtshof verwarf den Revisionsantrag. Signifikante Verfahrensmängel waren den Karlsruher Richtern nicht aufgefallen. Eine nennenswerte Anzahl engagierter politischer Bürger innerhalb und außerhalb Frankfurts, die sowohl den Strafprozess gegen Peter Feldmann als auch die diesem vorangegangenen offenen und versteckten Anfeindungen aufmerksam verfolgten, sehen das anders.

 

Als Oberbürgermeister hat Peter Feldmann denen eine Stimme gegeben, die sich gegen eine ökologisch verhängnisvolle Ausweitung des Frankfurter Flughafens einschließlich der daraus resultierenden Lärmbelastung wehren. Ebenso teilte er die Argumente jener, die angesichts der negativen Klimaveränderung die Internationale Automobilmesse kritisch sahen; schließlich zählt der Individualverkehr zu den großen Schadstoffemittenten und er verbraucht Flächen, die sinnvoller genutzt werden müssten. Feldmanns Unterstützung von Mieterorganisationen, die gegen die Verdrängung breiter Bevölkerungsschichten aus den städtischen Zentren protestieren, forderte die Gegnerschaft der Immobilienwirtschaft heraus. Rechtskonservative und faschistische Milieus nehmen ihm sein Judentum übel. Die Wirtschaftsstrafkammer des Frankfurter Landgerichts, die nicht müde wurde, Anscheinsbeweise gegen Feldmann zu konstruieren, war offensichtlich nicht dazu in der Lage, sich durch Augenscheinnahme ein Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen.

 

Beispielsweise begründete die Mehrheit der Frankfurter Stadtverordnetenversammlung unter ihrer Vorsitzenden Hilime Arslaner (Grüne)den Beschluss, ein Abwahlverfahren gegen Oberbürgermeister Peter Feldmann einzuleiten, mit einem zu erwartenden Strafverfahren gegen diesen. Doch zu diesem Zeitpunkt, im Juli 2022, war dieses noch gar nicht eröffnet. Hinzu kommt, dass bis zu einem rechtskräftigen Urteil die Unschuldsvermutung gilt. Dieser Beschluss war eindeutig ein Verstoß gegen Artikel 6, Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die einen fairen Prozess garantieren soll. Dieser Grundsatz ist auch Bestandteil der deutschen Rechtordnung. Doch so wie der Beschluss der Stadtverordneten zur Abwahl nicht demokratisch war, so war auch der Prozess gegen Peter Feldmann nicht von rechtsstaatlichen Prinzipien geprägt, sodass man – im Gegensatz zum BGH – durchaus von eindeutigen Rechtfehlern ausgehen kann.

 

Die Abwahlkampagne gegen Oberbürgermeister Peter Feldmann war neben nicht beweisbaren Unterstellungen auch von antisemitischen Akzenten geprägt. Auf diese hätten Staatsanwaltschaft und Gericht eingehen müssen. So bediente sich die illegale Plakataktion „Feldmann entsorgen . Jetzt“ eines Motivs der Frankfurter Stadtreinigung (#cleanffm). Die originalen Druckvorlagen befinden sich im städtischen Umweltdezernat, das von einer grünen Dezernentin geleitet wird. Die diesbezüglichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden rasch eingestellt, ohne dass Dezernentin und Mitarbeiter eingehend befragt wurden.

Die Grünen veranstalteten während der Abwahlkampagne zwei ihrer „Informationsveranstaltungen“ in Bierzelten. Auf ausliegenden Bierdeckeln konnten Besucher ihre Meinung zu Peter Feldmann schriftlich hinterlassen. Noch Tage danach waren diese im Umlauf – auch im Internet. Als besonders widerwärtig fielen auf: „Ohne dich macht Ignaz sich nicht vom Feld, Mann“ und „Ohne dicht macht der Jude sich nicht vom Feld, Mann“.

 

Dem angeklagten Peter Feldmann konnten keine Pflichtverletzungen bei der Ausübung seines Amts als zweimal direkt gewähltem Frankfurter Oberbürgermeister nachgewiesen werden. Vielmehr begründeten Frankfurter Staatsanwaltschaft und Frankfurter Landgericht Klageerhebung bzw. Urteil mit nicht bewiesenen Vermutungen und abwegigen Kausalitäten.

Nach Tatsachenlage ist davon auszugehen, dass die im Urteil postulierte fehlende Lauterkeit des Angeklagten zu jenen Konstruktionen zählt, die Staatsanwaltschaft und Gericht in ihrer „Lex Feldmann“ beliebig und willkürlich formulierten, um trotz fehlender Beweise Anklage und Verurteilung mit dem Ziel einer politischen Generalabrechnung zu rechtfertigen.

 

Als völlig untauglich erweist sich in diesem Zusammenhang das Heranziehen des Anscheinsbeweises („prima- facie-Beweis“), der in der Regel nur noch bei der strafrechtlichen Ahndung von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Verkehrsunfällen eine Rolle spielt. Der ehemalige Bundesrichter Prof. Dr. Reinhard Greger schreibt dazu auf seiner Homepage:

„Der Anscheinsbeweis wird in der gerichtlichen Praxis vielfach angewendet, um bei nicht vollständig aufklärbaren Geschehensabläufen eine Verurteilung auch dann zu ermöglichen, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten oder die Kausalität eines solchen für den Schaden des Klägers nach allgemeiner Erfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Um nicht Verantwortlichkeiten zu verschieben und Beweislastgrundsätze auszuhebeln, darf der Anscheinsbeweis jedoch nur unter engen Voraussetzungen herangezogen werden, insbesondere muss nach weitestmöglicher Aufklärung des Sachverhalts ein typischer Geschehensablauf festzustehen.“

Folglich mahnte der Bundesgerichtshof bereits vor Jahren:

„Bei der Anwendung des Anscheinsbeweises ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen auf Grund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist“ (BGHZ 192, 84 = NJW 2012, 608).

 

Der Anscheinsbeweis wird im konkreten Fall durch die Konstruktion einer so genannten stillschweigenden Unrechtsvereinbarung zwischen AWO-Geschäftsführerin und Peter Feldmann herbeigeführt. Dieser sei von ihr mit Privilegien „angefüttert“ worden, um sich seine Unterstützung bei Anträgen der AWO an die Stadt Frankfurt zu sichern.

 

Zu dieser sogenannten Anfütterung wird vor allem der Arbeitsvertrag der Lebenspartnerin und Ehefrau des Angeklagten herangezogen. Ebenso das vereinbarte Rückkehrrecht Peter Feldmanns auf seinen früheren AWO-Posten für den Fall einer Wahlniederlage. Wenn Bundestagsabgeordnete nach Beendigung ihres Mandats in ihre Anwalts- und Steuerberaterkanzleien oder in ihre Beamtenpositionen problemlos zurückkehren können, ruft das keine juristischen Bedenken hervor. Ebenso löst die Rückkehr von Abgeordneten in Führungspositionen in der Wirtschaft keinen rechtlichen Eklat aus. Nur das „kleine Würstchen“ Peter Feldmann (so AWO-Geschäftsführerin Hannelore Richter bei ihrer Zeugenvernehmung) darf das nach Meinung von Staatsanwaltschaft, Landgericht und BGH nicht.

 

Ohne jeglichen Tatsachenbeweis und damit ohne rechtliche Grundlage ist auch der Versuch, die von Hannelore Richter initiierten Privatspenden für Feldmanns Wahlkampf 2018 in den Kontext dieser nicht nachweisbaren „Unrechtsvereinbarung“ einzuordnen. Der Rechenschaftsbericht der AWO weist keine diesbezüglichen Spenden aus. Ob erlaubte private Spenden von AWO-Funktionären und -Mitgliedern an die SPD geflossen sind, lässt sich ebenfalls nicht nachweisen. Sie waren auch nicht Gegenstand von Ermittlungen. Staatsanwaltschaft und Gericht verließen sich ausschließlich auf ihre eigenen Trugbilder, verwarfen aber die Tatsachenlage.

 

Auch die Erwartung von Staatsanwaltschaft und Gericht, Oberbürgermeister Peter Feldmann hätte auf diverse SMS-Nachrichten von Hannelore Richter (Bitte um Unterstützung von AWO-Projekten) reagieren müssen, entbehrt jeglicher juristischer Grundlage. Nachweisbar ist eine überhöhte Kostenabrechnung der AWO für Flüchtlingsunterkünfte, die allerdings von der seinerzeit zuständigen Sozialdezernentin, die der CDU angehört, zunächst akzeptiert worden war. Der Oberbürgermeister besitzt gemäß Hessischer Gemeindeordnung nicht das Recht zu Fachanweisungen an Magistratsmitglieder.

Feldmann hat richtig reagiert, indem er nicht reagierte. Dadurch hat er sich der Sache entzogen und deutlich gemacht, dass er weder verfügbar noch zuständig oder gar käuflich war. Eines Neins hätte es nicht bedurft. Vielmehr hätte eine Reaktion auf solche Anbiederungsversuche letztere sogar aufgewertet.

 

Formaljuristisch ist das Schweigen sowohl im Bürgerlichen Recht als auch im Handelsrecht ein rechtliches Nullum, das keine Wirkung entfaltet. Ausgenommen sind Verträge, die gemäß der geschlossenen Vereinbarung einer zusätzlichen Zustimmung bedürfen.

Im Verwaltungsrecht sind solche Regelungen ebenfalls nicht bekannt, hier gilt von vornherein Eindeutigkeit. Ehlers/Plünder weisen in ihrem Kommentar „Allgemeines Verwaltungsrecht“ lediglich sinngemäß darauf hin, dass die von Staatsanwaltschaft und Landgericht erwähnten Kategorien weder verwaltungsrechtliche Vorschriften des Bundes tangieren noch die Vorschriften der hessischen Gemeindeordnung einschließlich des Disziplinarrechts, dem ein Oberbürgermeister bzw. eine Oberbürgermeisterin unterworfen sind.

 

Die Behandlung der Ehefrau Zübeyde Feldmann in einem öffentlichen Strafprozess entsprach faktisch einer öffentlichen Ehrabschneidung, die solcherart erfolgte, dass der Ehemann nicht nur mit gemeint, sondern der eigentliche Adressat war. Staatsanwaltschaft und Gericht sprachen Frau Feldmann die fachliche Eignung für eine höher dotierte Stelle ab, insbesondere für eine, welche die Öffnung von Tarifklauseln erforderte. Zudem verlangten sie faktisch die Aussetzung der grundgesetzlich garantierten Gleichberechtigung. Also den Verlust von Privatautonomie und Vertragsfreiheit, falls Frauen mit Amtsträgern verpartnert oder verheiratet sind.

Die Ausführungen der Strafverfolgungsbehörde und des Gerichts führen aufmerksame Beobachter zu der Mutmaßung, dass Frauen erneut ihre Arbeitsverträge ihren Ehemännern zur Prüfung vorlegen und von ihnen abzeichnen lassen müssen. Bis zum 30. Juni 1958 war das allgemein der Fall.

Einflussreiche Nazi- Juristen (darunter einer der Kronjuristen des Dritten Reichs, Carl Schmitt, dessen Gift nach wie vor unter einigen Juristen kursiert) hatten die Regelungen des NS-Staats in die neue Republik hinübergerettet.

Die Empfehlung im Urteil, Feldmann hätte den Arbeitsvertrag der Ehefrau mit der AWO einer Behörde anzeigen sollen, macht das Unrecht nicht besser. Denn sie setzt sich über die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung hinweg, berücksichtigt also nicht die Interessen der Ehefrau.

 

Der Vorwurf der lediglich vermuteten, aber nicht nachgewiesenen Käuflichkeit des Angeklagten orientiert sich ausschließlich an den mutmaßlichen Begehrlichkeiten einer Person, konkret an denen von Hannelore Richter, deren Zeugenaussage instrumentalisiert, statt objektiv zur Kenntnis zu nehmen und bewertet zu werden.

Auch darum erscheinen sämtliche Vorwürfe bei genauer Betrachtung als kalkulierte Rufschädigung sowohl von Peter Feldmann als auch von Zübeyde Feldmann durch die Rechtspflege. Viel tiefer kann ein nominell demokratisch verfasstes Gemeinwesen nicht sinken.

 

Für die kritischen Beobachter mit Insiderwissen, von denen einige auch über eine juristische Vorbildung verfügen, öffnet sich ein Abgrund von Rechtsfehlern, die von Staatsanwaltschaft und Frankfurter Landgericht begangen und vom BGH nicht als solche erkannt wurden.

 

Es bleibt abzuwarten, ob die Verfassungsbeschwerde, die Peter Feldmann am 8. Dezember 2023 eingelegt hat, erfolgreich sein wird.

Die Unterstützer Peter Feldmanns werden seinen Fall weiter zur Sprache bringen. Die Streitschrift „Schwarzbuch Frankfurter Verhältnisse“ von Herbert Storn und Klaus Philipp Mertens, die im Frühjahr 2023 veröffentlich wurde, ist ein Zeugnis dieses bürgerlichen Engagements.

 

Klaus Philipp Mertens